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grafik Impressum  AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Digital Service Systemhaus GmbH

Stand 09.2019

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leis-tungen aus Kauf-, Werk- und Dienstvertrag gegenüber Unternehmern als Kunden (nachfolgende „Kunden“ genannt). Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder Per-sonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer ge-werblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die AGB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte, auch wenn Digital Service nicht noch einmal gesondert darauf hinweist. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen, insbe-sondere Allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch wenn Digital Service diesen nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

2.1
Angebote von Digital Service sind freibleibend und unverbindlich, sofern ein Ange-bot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

2.2
Produkt und Leistungsbezeichnungen enthalten kein verbindliches Angebot zur Ab-schluss eines Vertrages.

2.3
Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Dieses Angebot kann durch Digital Service als Vertragspartner in-nerhalb von 14 Tagen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Übersendung oder Übergabe der bestellten Ware oder Ausführung der vertraglichen Leistung angenommen werden. Dadurch wird ein Vertrag aus Basis des Angebotes abge-schlossen unter Einbeziehung der Auftragsbestätigung sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4
Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbrei-tet, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasings-Gesellschaft oder die Bank. Wird der Antrag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt, ist Digital Service berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. das Angebot nicht aufrechtzuerhalten.

2.5
Abweichungen vom Vertrag, insbesondere durch technische Änderungen, durch die die Funktion der Leistungen nicht beeinträchtigt wird und die dem Kunden zumutbar sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.

2.6
Vom Vertrag abweichende Nebenabreden oder Zusicherungen durch nicht der Ge-schäftsführung angehörende Verkaufsangestellte oder sonstige Mitarbeiter sind unwirksam, soweit sie über den Inhalt eines Angebots oder die Auftragsbestätigung bzw. den auf dieser Basis geschlossenen Vertrag hinausgehen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustim-mung eines Geschäftsführers von Digital Service.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Es gelten ausschließlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich unverpackt, Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

3.2
Die Preise verstehen sich darüber hinaus zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

3.3
Die Preise decken ausschließlich die innerhalb der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots widergegebenen Leistungen ab. Sonstige Zusatzleistungen bedürfen ei-ner gesonderten Vereinbarung und eines zusätzlich gesondert zu zahlenden Ent-geltes. Für den Fall, dass es sich bei den im Auftrag angegebenen Zusatzleistungen um werkvertragliche Leistungen handelt, für die ein Entgelt nicht ausdrücklich ver-einbart ist, gilt die übliche Vergütung gem. § 632 BGB. Hinsichtlich des jeweiligen Vertragsgegenstandes einzelner Leistungen, die mit den Zahlungen abgegolten sind, gelten die Bestimmungen dieser AGB. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf im Leistungsumfang nicht enthaltene Zusatzleistungen bei der Beauftragung be-stimmter Vertragsgegenstände.

3.4
Für die Ausführung des Auftrages bzw. die Durchführung des Vertrages zusätzlich entstehende – erforderliche und einzeln nachzuweisende – Auslagen wird verein-bart, dass diese vom Kunden an Digital Service gesondert zu erstatten sind, auch soweit sie nicht ausdrücklich als gesonderte Positionen bereits in der Vereinbarung enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die erforderlich werdende Hinzuziehung Dritter, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Reise-, Wege- und Unterbringungs-kosten sowie sonstiger Spesen.

3.5
Rechnungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Zugang fällig. Im Falle eines ausdrücklichen Zahlungsdatums in der Auftragsbestätigung, dem Vertrag oder der Rechnung kommt der Kunde in Verzug, sofern er den Ausgleich der Rechnung nicht bis zum vereinbarten Zah-lungstermin vornimmt. Die Zahlung gilt mit Ausgleich auf eines der Konten von Digital Service oder bei Vornahme von Barzahlung zum Zahlungstermin als erfolgt. Für den Fall des Verzuges gelten die gesetzlichen Zinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB.

3.6
Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeiten und werden als solche dem Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn es handelt sich um Nachbesserungs-/Nacherfüllungsar-beiten im Rahmen der Gewährleistung. Hierbei gelten die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Stundensätze oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die jeweils aktuellen Preislisten für Dienstleistungen.

3.7
Der Kunde ist lediglich berechtigt mit Forderungen aufzurechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

3.8
Im Falle der Erkennbarkeit einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden, ins-besondere bei Verzug mit einer oder mehreren Zahlungen oder einer anderen be-kanntwerdenden Verschlechterung der Bonität des Kunden, ist Digital Service be-rechtigt weitere Lieferungen und Leistungen von der Erbringung einer angemes-senen Sicherheit oder gegen Vorkasse abhängig zu machen.

4. Leistungszeit, Teilleistung, Gefahrübergang, Transport

4.1
Es gelten die jeweils der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftrags-bestätigung dem zugrundeliegenden Angebot zu entnehmenden Liefer- und Leis-tungsfristen. Es handelt sich bei diesen Fristen nicht um Fixtermine, sofern diese nicht aus-drücklich als solche bezeichnet und vereinbart sind. Für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung über die Leistungszeit ist Digital Ser-vice berechtigt, unter Berücksichtigung der bekannten Interessen des Kunden die Leistungszeit nach billigem Ermessen festzulegen und die vertraglich geschuldete Leistung unter den zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Auslastungen zu er-bringen.

4.2
Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle eines unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignisses, welches von Digital Service auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet wer-den kann, um die Zeitdauer der Verhinderung sowie eine angemessene danach liegende Zeit. Außergewöhnliche Ereignisse liegen insbesondere im Falle von Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt vor. Für den Fall des Eintritts der Unmöglichkeit der Erbringung der Leistungen auf-grund solcher Ereignisse ist Digital Service von den vertraglichen Leistungspflich-ten befreit. Es gelten sodann die gesetzlichen Regeln der Rückabwicklung solcher Verträge aufgrund von Unmöglichkeit.

4.3
Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes in der Auftragsbestätigung oder in Er-mangelung einer Auftragsbestätigung im zugrundeliegenden Angebot vereinbart ist, sind die Preise exklusiv erforderlicher Versandkosten. Im Falle des Kaufs oder der Lieferung werden die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden versandt. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zum Zwecke des Transports oder der Versendung das Versandlager oder die Ge-schäftsräume von Digital Service verlassen hat. Auf gesonderte –schriftliche einzureichende – Anforderung durch den Kunden wird durch Digital Service eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abge-schlossen.

4.4
Digital Service ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Für diesen Fall ist Digital Service berechtigt, diese Teilleistungen gegebenenfalls gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Digital Service behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich der aus den Lieferungen und Leistungen geschuldeten Zahlungen und darüber hinaus so lange vor, bis seitens des Kunden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

5.2
Der Kunde ist berechtigt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die ihm gelieferte Ware zu nutzen, weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen Digital Service gegenüber nicht im Verzug be-findet oder Zahlungen einstellt. Dem Kunden ist es untersagt, die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäfts-verkehrs zur Sicherung an Dritte zu übereignen.

5.3
Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Veräußerungsgeschäften mit allen Nebenrechten an Digital Service ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und Digital Service hieran in Höhe des Wertes der Ware Miteigentum erlangt hat oder die Ware fest eingebaut wird. Sobald die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder fest einge-baut ist, steht Digital Service aus dieser Zession ein zum vertragliche festgelegten Wert der Vorbehaltsware entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von Digital Service gelieferten Waren veräußert, tritt der Kunde hiermit einen Anteil der For-derung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Digital Service ab. Hat der Kunde die Ware im Rahmen eines echten Factorings verkauft, tritt er hier-mit die an ihre Stelle tretenden Forderung gegen den Factor an Digital Service ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Konto-korrentverhältnis mit dem Abnehmer gestellt, tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des vertraglich festgelegten Wer-tes der Vorbehaltsware an Digital Service ab. Digital Service nimmt die obigen Abtretungen hiermit ausdrücklich an. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch Digital Service zur Einziehung der abgetre-tenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder die Zahlung einstellt. In diesem Fall ist Digital Service vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer der Ware von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Kunde ist verpflichtet, Digital Service auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Abnehmers, Bezifferung der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. of-fenzulegen bzw. notwendige Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zu über-mitteln und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

5.4
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der ab-getretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Digital Service unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu unterrichten.

5.5
Übersteigt der Wert der Digital Service zustehenden Sicherheiten die Gesamtfor-derung gegenüber dem Kunden um mehr als 10 %, so ist Digital Service auf Ver-langen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5.6
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für Digital Service unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie Feuer, Diebstahl und Wasser im übli-chen Umfange zu versichern und tritt hiermit bereits jetzt eventuelle Entschädi-gungsansprüche, die aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesell-schaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die diese Abtretung an-nehmende Digital Service in Höhe seiner Forderung ab.

6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

6.1
Kommt Digital Service mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft Digital Service bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, wird Digital Service dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

6.2
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3
Digital Service ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

6.3.1
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres ange-nommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversu-ches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Digital Service und dem Kunden handelt.

6.3.2
Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.

6.3.3
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von Digital Service stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn Digital Service sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich er-klärt hat.

6.3.4
Digital Service kann weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertrags-schluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglich-keit von Digital Service so entwickelt haben, dass für Digital Service die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht zu vertretende Nichtbelie-ferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).

6.3.5
Digital Service ist schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfalts-pflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt geliefer-ten Ware vorzuwerfen ist.

6.3.6
Im Übrigen bestimmen sich die wechselseitigen Rücktrittsrechte nach den gesetz-lichen Bestimmungen.

6.3.7
Im Verzugsfall kann der Kunde Digital Service eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der Vorschriften dieser AGB über die Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Digital Service zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zu-rücktritt oder auf der Leistung besteht. Ist bei Digital Service bis zum Ablauf der Nachfrist die Erklärung des Kunden nicht eingegangen, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne, bleibt Digital Service zur Leistung berechtigt.

7. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

Führt Digital Service Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, gilt ergänzend Folgendes:

7.1
Wartungs- und Reparaturtätigkeiten von Digital Service sind Dienstleistungen. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden zusätzlich berechnet. Fahrtzei-ten der Mitarbeiter von Digital Service gelten als Arbeitszeiten und sind entspre-chend zu vergüten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.2
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, wird Digital Service eine Prüfung vornehmen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten des Kostenvoranschlages sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

8. Abwicklung von Fremdgarantien

8.1
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher keinerlei Verpflichtung für Digital Service.

8.2
Garantien oder Gewährleistungszusagen des Herstellers gibt Digital Service an den Kunden weiter, sofern dies nach Maßgabe der Garantieversprechen zulässig ist. Hierzu liefert Digital Service die erforderlichen Informationen zum Umfang und Bestand der Herstellergarantie zusammen mit den Produkten soweit diese vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

Der Kunde kann Ansprüche aus der Herstellergarantie direkt gegenüber dem Her-steller geltend machen, soweit die hierfür erforderlichen Rechte von Digital Service an sie abgetreten werden können, ohne dass dadurch Kosten entstehen.

Durch Zusagen des Herstellers wird Digital Service nicht gebunden. Es handelt sich vielmehr um eine selbstständige Garantie des jeweiligen Herstellers im Sinne des § 443 BGB, die neben Ansprüchen aus Verträgen zwischen dem Kunden und Digital Service bestehen.

Im Falle der Geltendmachung der Garantie hat der Kunde Digital Service über die Geltendmachung zu informieren. Die Geltendmachung der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller stellt eine ordnungsgemäße Rüge im Sinne des § 377 HGG gegenüber Digital Service dar.
Mängelgewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag bzw. dem Werklieferver-trag oder werkvertraglichen Vereinbarungen stehen selbstständig neben den ge-gebenenfalls gegenüber dem Hersteller bestehenden Garantien und sind von die-sen unabhängig und daher gesondert gegenüber Digital Service geltend zu ma-chen.

8.3
Soweit es sich bei der gelieferten Software um Standartsoftware und/oder Soft-ware von Drittherstellern handelt, die folglich nicht von Digital Service selbst er-stellt ist, erhält der Kunde eine einfache Lizenz zur bestimmungsgemäßen Nutzung nach Maßgabe der Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers. Konkretisierungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Lizenz ergeben sich aus den Nutzungs-bedingungen des Herstellers/Lizenzgebers.

Die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers sind für den Kunden verbindlich und werden von ihm als Vertrags- und Nutzungsbedingungen ausdrücklich anerkannt. Der Kunde verpflichtet sich auch gegenüber Digital Service zur Einhaltung dieser Vertrags- und Nutzungsbedingungen von Drittsoftwareherstellern und stellt Digital Service von allen Folgeansprüchen aus der Nichteinhaltung dieser Nutzungsbedin-gungen frei.

Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung von Digital Service berechtigt. Er ist nicht berich-tigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht zur Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.

Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Unterlizenzen zu verteilen oder die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, zu bearbeiten oder öffentlich zugängig zu machen, mit Ausnahme der Erstellung von Sicherheitskopien.

8.4
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

8.5
Digital Service liefert nach ihrer Wahl die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder als Download. Wünscht der Kunde die Installation durch Digital Service, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch Digital Service gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß der mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Stundensätze oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Preislisten für Dienstleistungen zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.

8.6
Installieren, Umgebungsanpassung, Wartung und Schulung durch Digital Service ist nicht Bestandteil der Programmierung und Lieferung der Software und erfolgt ausschließlich gegen entsprechend gesonderte Vergütung und zu den sodann gel-tenden Bedingungen der Wartung, Pflege und sonstigen Dienstleistungen gemäß diesen AGB

9. Werkvertragliche Leistungen-Abnahme

Sofern und soweit es sich bei den von Digital Service zu erbringenden Leistungen um abnahmefähige werkvertragliche Leistungen handelt oder ausdrücklich die Ab-nahme vereinbart ist, gilt zusätzlich Folgendes:

9.1
Nach Erbringung der Leistung teilt Digital Service dem Kunden die Abnahmefähig-keit mit. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die Leistung im Wesentlichen vertrags-gemäß ist und somit der üblichen Qualität entspricht oder ausschließlich unwesentliche, die Funktionsfähigkeit insgesamt nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen, wird unverzüglich schriftlich vom Kunden die Abnahme der Leistung erklärt.

Wird die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, so gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, sofern und sobald der Kunde die durch Leistungserbringung ge-schaffene Systemumgebung oder sonstige Mittel, Waren oder Leistungen in Betrieb nimmt oder nutzt ohne konkrete schriftliche Rügen in Bezug auf Mängel ge-genüber Digital Service (konkludente Abnahme) geltend zu machen.

9.2
Einer Abnahme steht es gleich, wenn die abnahmefähige Leistung nicht innerhalb einer von Digital Service bestimmten angemessen Frist abgenommen wird. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erklärt und die Fälligkeit der vereinbarten Entgelte tritt mit Fristablauf ein.

9.3
Sofern und soweit in der Vereinbarung die Erbringung von selbstständig abgrenzbaren Teilleistungen vereinbart ist, kann Digital Service im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung oder im Rahmen der Zumutbarkeit für die vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in vereinbarter Höhe verlangen. Sofern eine Abschlagszahlung der Höhe nach nicht festgelegt ist, gilt eine angemessene Zahlung als vereinbart, deren Höhe dem Anteil der abgenommenen oder abnahmefä-higen Teilleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung entspricht. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 632 a BGB.

9.4
Bei einer Abnahme festgestellte Mängel werden durch den Kunden in einer Doku-mentation festgehalten und Digital Service zur Verfügung gestellt. Die Beseitigung erfolgt im Rahmen der Nachbesserungspflichten. Gleiches gilt im Falle der Ab-nahme von selbstständigen Teilleistungen. Die Abnahme solcher Teilleistungen ist eine echte Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Sofern und soweit es sich um we-sentliche Mängel handelt, wird nach Beseitigung der festgestellten Mängel die nochmalige Abnahme gemäß obenstehender Bedingungen unverzüglich vorgenommen.

9.5
Spätestens mit Abnahme oder Ablauf der gesetzten Frist zur Abnahme des im We-sentlichen vertragsgemäß hergestellten Werkes wird die gesamte vereinbarte Ver-gütung für das erbrachte Werk fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungs-bestimmungen getroffen wurden.

10.Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist zur Erzielung des Vertragszwecks verpflichtet, kostenlos mitzuwir-ken, sofern und soweit dies zur Erfüllung des Vertragswerks erforderlich ist.

10.1
Der Kunde hat zur Erfüllung des Vertragszwecks insbesondere folgende Mitwir-kungsleistungen zu erbringen:

  • Vor Beginn der Arbeiten hat der Kunde im Rahmen von Installationen von Hard- bzw.- Software eine vollständige Sicherung der Daten im ihm zur Wi-derherstellung erforderlichen Umfang sicherzustellen.
  • Für den Fall des Auftretens von Systemfehlern, Fehlermeldungen, Funkti-onsunfähigkeiten etc. ist er verpflichtet, diese zu dokumentieren und mög-lichst vollständig beschrieben Digital Service mitzuteilen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, Digital Service jederzeit den zum Zweck der Er-füllung der Vereinbarung notwendigen ungehinderten elektronischen und körperlichen Zugang zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für den Zugang per Fernwartung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern rein exemplarisch ausgeführt.

10.2
Durch die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden entstehende oder sich verstärkende Schäden werden durch Digital Service nicht erstattet.

Sollte aufgrund der Verletzung von Mitwirkungsplichten zusätzlicher Aufwand in Form von Eigenaufwand durch Digital Service oder Dritter entstehen, ist der Kunde verpflichtet, diesen zusätzlichen Aufwand zu vergüten und dadurch entstehende Kosten zu erstatten.

Für die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehende zeitliche Ver-zögerungen ist Digital Service nicht verantwortlich. Eventuelle für die Erbringung der Leistung von Digital Service vorgegebene Fristen werden durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten erforderlichen Zeiten verlängert. Diese Zeiten sind den von Digital Service nach den im Rahmen der Mitarbeiterqualifikation üblichen Stun-densätzen zu vergüten.

11. Hardwarewartung und Softwarepflege

Dienstleistungen der Hardwarewartung bzw. Softwarepflege sind gesondert zu vereinbaren.

Sie sind nicht Bestandteil eines Vertrages über den Kauf und/oder die Lieferung von Hard- oder Software, sondern werden als gesonderte Dienstleistungen auf Ba-sis gesonderter Vereinbarungen gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung er-bracht.

12.Mängelgewährleistung

Für Gewährleistungsansprüche des Kunden aus von Digital Service erbrachten Lie-ferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:

12.1
Sind von Digital Service gelieferte Waren mit Mängeln behaftet, die den vertrags-gemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von Digital Service das Recht auf Nacherfüllung durch Mängelbeseiti-gung oder Neulieferung zu.

12.2
Mängelrügen werden von Digital Service nur anerkannt, wenn sie schriftlich mit-geteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteu-ren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und frist-gerechten Rügen dar.

12.3
Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung von mindestens 3 Wo-chen, Verweigerung der Nacherfüllung oder endgültigem Fehlschlagen dieser Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Entgeltes zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt jedoch nicht als endgültig fehlgeschlagen, bevor nicht mindestens 2 erfolglose Nachbesserungsversuche erfolgt sind.

12.4
Sofern die von Digital Service gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden un-zumutbar ist, kann dieser innerhalb einer angemessenen Frist eine andere als die gewählte Art der Nacherfüllung verlangen. Die Rechte von Digital Service nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 635 Abs. 3, 439 Abs. 3 und 275 Abs. 2 u. 3 BGB bleiben unberührt.

12.5
Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahr-übergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Bean-spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

12.6
Die Gewährleistung entfällt ferner hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurück-zuführen sind, dass der Kunde von Digital Service nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von Digital Service oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Ver-tragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen (Barcode-Etikett oder Hersteller-siegel) verletzt worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Ände-rungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Über-prüfung der vom Kunden gemeldeten Störung ein Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, die Kosten der Untersuchung.

12.7
Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anbetracht auf nach diesen Bedingungen gelieferten oder lizensierten Gegenständen gegen den Kunden geltend gemacht, wird Digital Service dem Kunden alle rechtskräftig auf-erlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn Digital Service unver-züglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, alle notwendi-gen Informationen vom Kunden erhält, der Kunde seinen allgemeinen Mitwir-kungspflichten genügt und damit die endgültige Entscheidung getroffen werden kann, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und Digital Service bezüg-lich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig fest-gestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände Schutzrechte Drit-ter verletzt oder nach Ansicht von Digital Service die Gefahr einer Schutzrechts-klage besteht, kann Digital Service, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abän-dern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten.

12.8
Sofern Änderungen an der Systemumgebung oder Versuche der Fehlerbehebung durch den Kunden und/oder Dritte vorgenommen worden sind, die dem Kunden bekannt sind, hat dieser vor Beginn der Nachforschungen zur Ermittlung der Mängel darauf hinzuweisen. Sofern er dies schuldhaft unterlässt, ist der dadurch an-fallende Mehraufwand gemäß den üblichen Vergütungsregelungen zu erstatten.

Sofern und soweit die Fehlerhaftigkeit durch Bearbeitung und Änderung der Soft-ware oder Systemumgebungen durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, haftet Digital Service dafür nicht, sofern die Fehler nicht unabhängig von diesen Drittvornahmen bestehen.

12.9
Die Rechte und Ansprüche des Kunden aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn, bei der gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gem. § 479 BGB oder aber der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Mitarbeiter von Digital Service bzw. es handelt sich um Schadensersatzansprüche. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.10
Bezüglich Ansprüchen des Kunden bei Rechtsmängeln gelten die vorgenannten Sachmängelgewährleistungsrechte entsprechend.

Eine Haftung von Digital Service ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit der Verstoß auf Änderungen beruht, die durch den Kunden und/oder Dritte vorgenom-men wurden, die Nutzung auf Veranlassung oder aufgrund Verschulden des Kun-den nicht vertragsgemäß oder im Einklang mit den durch Dritte zur Verfügung gestellten Lizenzbedingungen vorgenommen wurden.

13.Haftung

13.1
Digital Service haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen, wenn diese

  • auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch Digital Service, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ver-ursacht sind, oder
  • auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Digital Service oder gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder
  • auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen, oder
  • Digital Service ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat und deshalb haftet.

13.2
Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch Digital Service, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ohne dass gleichzeitig ein Anspruch aufgrund der vorstehenden Bestimmungen besteht, haftet Digital Service ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischer Weise entstehenden und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im vorstehenden Sinne sind solche Pflichten, auf deren ordnungsge-mäße Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen durfte, weil sie den Vertrag regeln.

Sofern der Kunde die ihm übertragene Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensiche-rung verletzt, haftet Digital Service im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ausschließlich der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ord-nungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.


13.3 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z.B. auch unzureichende Fehlermeldun-gen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Digital Service haf-tet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sicherge-stellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorlie-gen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprü-fen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen die Mitarbeiter von Digital Service die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach den mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Stundensätzen oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Preislisten für Dienstleistungen.

14. Allgemeines

14.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

14.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Ver-einbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedin-gungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerforder-nisses bedarf der Schriftform.

14.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des privaten öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist o-der seinen Sitz im Ausland hat, der Sitz von Digital Service.

14.4 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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